Statuten
ARTIKEL I - Name und Sitz
1. Name und Sitz
Unter dem Namen OSCOM ("Open Source Content Management") besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Sitz des Vereins ist Zürich.
ARTIKEL II - Zweck
2.1. Zweck
Der Zweck von OSCOM ist der Austausch von Fachinformationen, die Unterstützung bei Problemlösungen und die Förderung von fachlichen Diskussionen unter Entwicklern von Open Source Content Management Software, wobei Open Source zur Zeit im Sinne der Definition der Open Source Initiative (OSI) auf www.opensource.org definiert ist.
Der Verein fördert auch den Austausch zwischen Software-Benutzern und -Entwicklern.
Der Zweck des Vereins ist wissenschaftlicher und wissensvermittelnder Natur und zielt auf die Förderung in Theorie und Praxis von Open Source Content Management Software. Der Verein ist nicht gewinnorientiert.
2.2. Mittel
OSCOM erreicht seine Ziele u.a. durch
a) die Erstellung einer Informationsplatform auf www.oscom.org;
b) die Organisation von Konferenzen und Zusammenkünften; und
c) die Vertretung des Vereins gegenüber öffentlichen Instanzen und anderen Verbänden und die Zusammenarbeit mit diesen zum Wohle der Open Source Content Management Software-Entwickler, -Systemadministratoren und -Nutzer.
ARTIKEL III - Mitgliedschaft
3.1. Im allgemeinen
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die sich mit den Zielen gemäss Art. II einverstanden erklären, unabhängig von Rasse, Religion, Geschlecht, Nationalität oder politischer Orientierung.
3.2. Aufnahme neuer Mitglieder
Neue Mitglieder müssen von einem bestehenden Mitglied des Vereins zur Aufnahme vorgeschlagen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sein Entscheid kann von jedem Mitglied des Vereins an die Mitgliederversammlung weitergezogen werden.
3.3. Austritt
Der Austritt ist jederzeit möglich und ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen (Art. 70.2 ZGB).
3.4. Ausschluss
Der Ausschluss aus dem Verein kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen verfügt werden. Sein Entscheid kann von jedem Mitglied des Vereins an die Mitgliederversammlung weitergezogen werden.
ARTIKEL IV - Organisation / Struktur
4. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
ARTIKEL V - Mitgliederversammlung
5.1. Zuständigkeiten
Der Mitgliederversammlung steht zu:
a) die Wahl und Abwahl des Vorstandes;
b) die Wahl des Präsidenten (Mitglied des Vorstandes);
c) die Wahl des Vizepräsidenten (Mitglied des Vorstandes);
d) die Wahl des Revisionsausschusses;
e) die Abnahme des vom Vorstand erstatteten Jahresberichts und der Jahresrechnung;
f) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
g) die Änderung der Statuten; und
h) der Entscheid über die Liquidation des Vereins (Art. 76.1. ZGB).
5.2.Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich abgehalten.
Datum, Zeit und Ort der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung werden vom Vorstand bestimmt.
5.3. Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand, sooft es notwendig ist, einberufen; insbesondere hat der Vorstand innerhalb von 30 Tagen einzuladen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies schriftlich verlangen (art. 64.3. ZGB).
5.4. Einberufung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung inkl. Traktanden erfolgt durch schriftliche Mitteilung (Brief oder E-Mail) an alle Mitglieder mindestens dreissig Tage im voraus.
ARTIKEL VI - Vorstand
6.1.Aufgaben und Zuständigkeiten
Dem Vorstand, dem nur natürliche Personen angehören, obliegt die Leitung des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen. Er führt sämtliche Geschäfte des Vereins, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder diese Statuten der Mitgliederversammlung übertragen sind.
Der Vorstand ist verpflichtet, die Bücher ordnungsgemäss zu führen.
6.2. Unterschriftenregelung
Soweit der Vorstand keine abweichende Regelung trifft, vertritt der Vorstand den Verband mit Kollektivunterschrift zu Zweien.
Der Vorstand kann administrative oder repräsentative Aufgaben delegieren sowie weitere Unterschriftsberechtigungen einräumen.
6.3. Zusammensetzung, Entschädigung und Amtsdauer
Der Vorstand besteht aus vier bis sieben Mitgliedern.
Die Arbeit im Vorstand erfolgt ehrenamtlich; eine Vergütung von Spesen der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Tritt ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig zurück, so kann der Vorstand einen Ersatz wählen, bis die nächste Mitgliederversammlung stattfindet.
6.4. Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Präsident oder der Vizepräsident und zwei der übrigen Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse erfordern die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, bei Abwesenheit der Vizepräsident.
6.5. Aufgabenverteilung
Der Vorstand konstituiert sich selbst mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Vorstand bezeichnet einen Aktuar sowie einen Kassier.
6.5.1. Präsident
Der Präsident leitet den Verein und führt den Vorsitz bei den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen.
6.5.2. Vizepräsident
Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten in seiner Tätigkeit. Bei Abwesenheit des Präsidenten leitet und führt der Vizepräsident jene Geschäfte, die ihm vom Präsidenten oder durch diese Statuten übertragen sind.
6.5.3. Kassier
Der Kassier führt unter Anweisung des Vorstandes die finanziellen Geschäfte von OSCOM und ist für die Buchführung verantwortlich. Der Kassier erstattet der Mitgliederversammlung die Jahresrechnung. Der Vorstand kann die Arbeit des Kassiers auch teilen. Der Kassier muss nicht Mitglied des Vereins sein.
6.5.4. Aktuar
Der Aktuar ist unter Anweisung des Vorstandes verantwortlich für die Führung und Verwaltung von Protokollen, Mitgliederverzeichnissen und allfällig weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Dokumenten. Der Vorstand kann sich die Arbeit des Aktuars teilen. Der Aktuar muss nicht Mitglied des Vereins sein.
ARTIKEL VII - Besondere Ausschüsse
7.1. Besondere Ausschüsse
Der Vorstand kann bei Bedarf Ausschüsse für spezielle Aufgaben einsetzen, zB einen Ausschuss für die Organisation von Konferenzen.
ARTIKEL VIII - Finanzen
8.1. Einnahmen
Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, den freiwilligen Zuwendungen, Zuschüssen von Institutionen und Sponsoren sowie Beiträgen von Konferenzteilnehmern.
8.2. Mitgliederbeiträge
Von den Mitgliedern kann ein jährlicher Mitgliederbeitrag erhoben werden. Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt; sie darf jedoch für natürliche Personen USD 60 und für juristische Personen USD 1'000 nicht überschreiten.
8.3. Zuschüsse von Sponsoren
Der Vorstand entscheidet darüber, ob Sponsorenbeiträge mit den Interessen von OSCOM übereinstimmen.
8.4. Beiträge von Konferenzteilnehmern
Beiträge von Konferenzteilnehmern dienen in erster Linie zur Deckung der mit der Konferenz verbundenen Spesen; über die Verwendung allfälliger Überschüsse entscheidet der Vorstand.
8.5. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Gregorianischen Kalenderjahr.
8.6.Revision
Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung wählt den Revisionsausschuss, der aus mindestens zwei Mitgliedern besteht. Der Revisionsausschuss prüft die Vereinsrechnung und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht. Die ordentliche Amtsperiode beträgt ein Jahr.
8.7. Haftung
Der Verband haftet nur mit dem Verbandsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
ARTIKEL IX - Auflösung des Vereins
9.1. Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes erfordert einen Beschluss der Mitgliederversammlung, welcher mit zwei Dritteln der anwesenden Stimmen gefasst wurde.
9.2. Mittelverwendung
Nach Auflösung des Vereins soll das Aktivsaldo einer gemeinnützigen Institution in In- oder Ausland überwiesen werden, welche die Förderung von Aktivitäten im Bereich Open Source zum Zweck hat.
Diese Statuten traten mit ihrer Genehmigung durch die Gründungsversammlung vom 19. August 2002 in Kraft und wurden an der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung vom 24. September 2002 gebilligt.
Michael Wechner, President
Gregor J. Rothfuss
Elisabeth Balzer

